der Firma Betonwerk Ehrenberger Gesellschaft m. b. H.
Fassung 07/2024
GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge als „AGB“ bezeichnet) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen (alle geschlossenen Kauf- und Werkverträge) zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Etwaige, von diesen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Unsere AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber (= Kunde) und dem Auftragnehmer, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft. Es wird auch für alle weiteren Geschäfte sowie allfällige Zusatz- und Folgeleistungen die Gültigkeit der Bestimmungen vereinbart.
Einkaufs – oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber/Kunden haben keine Gültigkeit, ihnen wird damit ausdrücklich widersprochen. Unser Unternehmen erklärt, ausschließlich auf Basis seiner Bestimmungen zu kontrahieren.
Diese Bedingungen gelten sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern/Privatkunden gegenüber, letzteren jedoch nur dann, wenn durch die Anwendung unserer AGB keine zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes i.d.g.F. verletzt werden.
Der Auftraggeber erklärt mit Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, dass er vor finalem Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom Inhalt dieses Schriftstückes Kenntnis zu nehmen, und den angeführten Inhalten vollumfänglich zustimmt.
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die Gültigkeit der obenstehenden Bestimmungen keinen Einfluss.
ANGEBOTE
Die Angebote der Firma sind grundsätzlich freibleibend und unentgeltlich. Sie begründen, sofern nicht anders vereinbart, keine Verpflichtung für den Interessenten.
Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten oder anderen Medien angeführten Informationen über Leistungen und Produkte der Firma sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
Im Angebot enthaltene Mengen, Abmessungen und Gewichte werden mit größter Sorgfalt ermittelt, jedoch ohne Gewähr angeführt.
Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt. Bloße Satz- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns zu jeder Zeit berichtigt werden. Technische Änderungen behält sich die Firma auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit vor. Mündliche Erklärungen, insbesondere die Erteilung von Rat, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung, um Verbindlichkeit zu erlangen.
Vom Interessenten/Käufer/Auftraggeber ausbedungene Geschäftsbedingungen, Vertragsbestimmungen und sonstige, wie auch immer geartete Konditionsvorgaben verlieren beginnend bei Angebotslegung durch unser Unternehmen und subsequentem Abschluss eines Rechtsgeschäfts ihre Rechtsgültigkeit und werden ausdrücklich nicht zum Vertragsbestandteil erklärt. Es gelten unbeschadet und ausschließlich die AGB der Firma Ehrenberger Gesellschaft m.b.H.
Es gilt zur Gänze österreichisches Recht (materielles und Verfahrensrecht) i.d.g.F. unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) und des UN-Kaufrechsübereinkommens (UNCITRAL).
SCHUTZ VON PLANUNGSUNTERLAGEN
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
VERTRAGSABSCHLUSS UND BESTELLUNG
Die Bestellung eines Kunden gilt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Lieferung im Zuge von Abholung oder Zustellung als angenommen.
Bestellungen bedürfen ausschließlich der schriftlichen Form, einschließlich Nennung der rechtsverbindlichen Kundenbezeichnung samt Postanschrift, weiters die Bekanntgabe von kundeninternen Administrationsvermerken wie Baustellenbezeichnung, Kostenstellen, Baustellennummer und dgl. Bei kundenseitiger Aufforderung zur neuerlichen Rechnungsausstellung an den Verkäufer, veranlasst durch Unterlassung der vorgenannten Informationspflicht, bringen wir einen Unkostenaufwand in Höhe von €84,00 zur Verrechnung.
Elektronische Auftragserteilung – Die Annahme des Angebotes und damit einhergehend der wirksame Vertragsschluss aus Akzeptierung der kausalen Auftragsbestätigung des Lieferanten durch die elektronische Willenserklärung kommt wie folgt zustande: Erfolgt die Auftragserteilung auf elektronischem Wege, bedarf es keiner persönlichen Unterschriftsleistung des Auftraggebers. Aufträge und damit in Zusammenhang stehende Bestellunterlagen sind ohne Unterschrift gültig, wenn diese über elektronische Übermittlungssysteme des Käufers/Verkäufers erstellt wurden. Ein solches, durch den Käufer an uns übermitteltes Dokument erfüllt den Zweck einer persönlichen Willenserklärung, wenn die Person, von der es stammt, sich daraus hinreichen identifiziert. Als Nachweis gilt der entsprechende Sendebericht.
PREISE
Alle Angebotspreise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. D.h. veränderlich entsprechend der wirtschaftlichen Dynamik. Hierbei sind maßgeblich die offertspezifischen „Angebotsbezogenen Bestimmungen“ heranzuziehen.
Für Verträge unter einem Warenwert von €100,00 exkl. USt bringen wir einen Mindermengenzuschlag von €18,00 zur Verrechnung.
Kunden, die Unternehmer sind, können sich gegenüber der Firma nicht auf § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte „laesio enormis“) stützen.
Sollten sich nach erfolgter Auftragserteilung nachträgliche Änderungen von Kundenseite ergeben, können diese nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeit noch nicht begonnen wurde. Bei bereits fertiggestellten oder gerade in Bearbeitung befindlichen Aufträgen werden die Kosten für nachträgliche Abänderungen gesondert in Rechnung gestellt.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
LIEFERFRISTEN
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Hierbei sind maßgeblich die im Offert ausgewiesenen „Angebotsbezogenen Bestimmungen“ heranzuziehen. Der Kunde hat die von ihm freigegebenen und verbindlichen Planungsunterlagen, sowie andere notwendige Unterlagen/Genehmigungen/Bewilligungen, rechtzeitig an die Firma zu übergeben und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen.
Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände.
Lieferungen auf Abruf sind vom Kunden rechtzeitig, mindestens 3 Werktage im Voraus, bekanntzugeben.
Die Firma ist berechtigt, Lieferungen in Teilen auszuführen und diese auch als solche zu verrechnen.
Bei Fehl- oder Falschlieferungen unsererseits wird nur das Produkt als solches ersetzt. Keinesfalls erfolgt ein Ersatz der Kosten durch Bauverzögerung bzw. Mehraufwand auf Baustellen etc.
LADEHILFSMITTEL
Für mitgelieferte Ladehilfsmittel wie Paletten, Kanthölzer und dgl. werden folgende Einsätze verrechnet:
Einwegpaletten: € 16,00 / STK
EUR-Palette: € 18,00 / STK
Kanthölzer 5/8cm: € 6,00 / STK
Sonderpaletten und Sonderkanthölzer: Preisauszeichnung laut Angebot
Bei Rückgabe unbeschädigter Ladehilfsmittel innerhalb 6 Wochen ab Lieferung erhält der Kunde den geleisteten Einsatz abzüglich eines Nutzungsabschlages rückerstattet.
Folgende Nutzungsabschläge werden verrechnet:
Einwegpaletten und EUR-Paletten €3,00 / STK
Kanthölzer €2,00 / STK
Sonderpaletten und Sonderhölzer siehe Auszeichnung lt. Angebot
VERSAND UND TRANSPORT
Hierbei sind maßgeblich die im Offert ausgewiesenen „Angebotsbezogenen Bestimmungen“ heranzuziehen.
Stehzeiten des Lieferfahrzeuges der Firma bei der Abladestelle, die eine Viertelstunde (15min) überschreiten, sind mit den im Angebot vereinbarten Sätzen abzugelten.
Kosten, die aus Erfordernis eines Geleitschutzes oder sonstigen Sonderangelegenheiten erwachsen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
ERFÜLLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz, auch wenn die Übergabe der Ware vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgen soll. Unabhängig davon gehen Nutzen und Gefahr ab Werk auf den Kunden über. Hierbei sind maßgeblich die im Offert ausgewiesenen „Angebotsbezogenen Bestimmungen“ heranzuziehen.
Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferanten zur Übernahme bevollmächtigte Personen namhaft zu machen, und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.
ZAHLUNG
Unser Unternehmen ist berechtigt, von Kunden eine Bezahlung gegen Vorkasse zu fordern, insbesondere wenn es sich um Erstkunden handelt.
Für alle weiteren Geschäftsfälle und mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind Zahlungen bei Rechnungserhalt fällig.
Die Firma ist berechtigt, dem jeweiligen Kunden eine Rechnung in Papierform oder eine elektronische Rechnung zukommen zu lassen. Die ausgewiesenen Preise und Rechnungsbeträge lauten auf Euro (€) ohne Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, außer es wird durch Hinweis eine anderwärtige Ausrichtung der Preisstellung aufgezeigt. Eine davon abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftlichkeit. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein.
Bei Zahlungsverzug ist es uns vorbehaltlich aller sonstigen Rechte gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren abzuholen oder auf Kosten des Kunden abholen zu lassen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Außerdem ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, zu verrechnen. Sofern der Auftragnehmer Zinsen in Anspruch nehmen möchte, die über diesen Basissatz hinausgehen, ist er dazu berechtigt.
Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen hat den Wegfall aller Nachlässe und Krediteinräumungen zur Folge, die gewährten Rabatte bzw. Nachlässe sind im vollen Umfang rückzuerstatten. Wurden Nachlässe in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt, so sind diese nach den jeweils gültigen Preisen zu bezahlen.
Aufgrund gesetzlicher Regelungen ist der säumige Kunde dazu verpflichtet, Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch Anwaltskosten, in voller Höhe zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Im Falle einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung wird jedenfalls ein Betrag von mindestens €40,00 zur Verrechnung gebracht.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund vom Kunden behaupteter Mängel ist ausgeschlossen, ebenso eine Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung der Firma ist nicht zulässig (bei Verbrauchern bleibt § 6 KSchG davon unberührt). Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld. Die Firma entschlägt sich der Entgegennahme von Wechseln. Vereinbarte Haftrücklässe sind vom Kunden gegen Übergabe einer Garantieerklärung einer Bank oder Versicherung und binnen 14 Tagen nach Aufforderung an die Firma zu bezahlen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Firma. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma.
Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden erstreckt sich das Eigentum auch auf den zukünftigen Erlös bzw. auf die Kaufpreisforderung aus dem Geschäft. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung geht sofort ab Entstehung in der Höhe der Forderung der Firma gegenüber dem Kunden auf die Firma über (Vollzession).
Die Firma ist weiters dazu berechtigt, den Dritten davon zu unterrichten, dass die zu veräußernde Ware unter Eigentumsvorbehalt steht. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten hiervon unverzüglich zu verständigen.
Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der Ware steht der Firma das Miteigentum im aliquoten Wert der gelieferten Ware mit der verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.
GEWÄHRLEISTUNG
Den Kunden trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, die Ware sofort bei Auslieferung/Übernahme selbst oder durch seinen Erfüllungsgehilfen auf deren Übereinstimmung mit der Bestellung sachlich wie optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren, mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche gegenüber der Firma auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken.
Bemängelte Ware darf keinesfalls dem Verkauf zugeführt noch weiterverarbeitet werden, wobei die Firma unverzüglich darüber schriftlich zu verständigen ist.
Die Firma ist berechtigt, mangelhafte Waren gegen gleichartige, einwandfreie auszutauschen oder den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben. Dadurch erlischt der Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind u.a. Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung bzw. Montage, unsachgemäße Lagerung, Überbeanspruchung oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Für Bruch wird nur Ersatz geleistet, wenn die genaue Bruchmenge von der Firma am Lieferschein bestätigt wird.
Die Firma haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Für Waren, welche der Verkäufer von Zulieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der von ihm selbst gegen diesen Zulieferanten zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. In diesem Fall steht dem Verkäufer wahlweise das Recht zu, den Mangel zu beheben oder die eigenen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Zulieferanten an den Kunden abzutreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Leistungen gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Ablieferung/Übergabe der Waren an den Käufer. Bei Verbrauchergeschäften beträgt die Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach 933a Abs 3 ABGB wird bei der Lieferung von unbeweglichen Sachen auf 3 Jahre verkürzt. Die Beweislast für das Verschulden des Lieferanten im Sinne des § 933a Abs 3 ABGB obliegt sohin nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Käufer.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt. Die Firma gewährleistet für die von ihr gelieferten Waren die den österreichischen Normen entsprechende Qualität.
SCHADENERSATZ
Es gilt als vereinbart, dass Schadenersatz für Folgeschäden nicht geleistet wird.
Jegliche Schadenersatzpflicht ist auf den Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaften Verhaltens des Lieferanten und auf den Ersatz unmittelbarer Schäden beschränkt, insbesondere ist der Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen. Es besteht weiters keine Ersatzpflicht für etwaig beim Kunden eingetretene Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.
Der Kunde hat der Firma den eingetretenen Schaden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unsere Haftung ist in jedem gesetzlich zulässigen Fall auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
Die Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Schadens.
Der Kunde trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches (bei Verbrauchern bleibt § 6 KSchG unberührt).
RÜCKNAHME
Rücknahme oder Umtausch von Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen, bei projektbezogen angefertigten Elementen besteht Abnahmeverpflichtung bzw. 100%-iger Kostenersatz.
Wird durch Vereinbarung eine Warenrücknahme zugestanden, so ist die Ware loco unserem Lager im vorausgegangenen Lieferzustand zu überstellen.
Die Vergütung der Retourware erfolgt mittels Gutschrift, eine Barerstattung ist ausgeschlossen.
Für Rücksendungen bzw. Umtausch, der gesondert vereinbart wurde, verrechnet die Firma einen Manipulationsaufwand in Höhe von 20% des vereinbarten Warenwertes, jedoch mindestens €40,00 für Warenwerte unter € 200,00 exklusive MwSt. zu Lasten des Kunden.
Schadhafte, wie auch verschmutzte oder bereits verbaute Ware wird nicht angenommen und ist durch den Anlieferer von unserem Betriebsgelände sofort abzutransportieren.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
Als Erfüllungsort wird der Sitz der Firma vereinbart. Für alle sich aus der Firma und den Kunden entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich hierfür in Betracht kommende Gericht am Sitz der Firma unter Ausschluss aller anderen Gerichtsstände (ausgenommen Verbrauchergeschäfte) zuständig.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auf seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Es gilt zur Gänze die Anwendung österreichischen Rechtes als vereinbart (materielles Recht und formales Recht) unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL).
PRODUKTHAFTUNG
Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Auftraggeber im Nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, als uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung oder Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können. Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 PHG und auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
Werden unsere Produkte seitens des Auftraggebers zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben (Verbrauchergeschäfte), so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Haftungsausschluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer zu überbinden und diese, in gleicher Weise, zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkt- und Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Regressforderungen im Sinn des §12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich vor dem Einbau der gelieferten Ware zu vergewissern, dass diese mangelfrei und für den Einbau geeignet ist.
Ansprüche an Dritte aus dem PHG sind im Innenverhältnis stets vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle, dass der Auftraggeber aus dem PHG in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen uns ausgeschlossen. Umgekehrt hält uns der Auftraggeber dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehler an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in den Verkehr gesetzt hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Mitarbeiter über die mit unseren Produkten im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers hat im Sinne dieser Vorschriften und Anordnungen zu geschehen. Unsere Produkte dürfen vom Auftraggeber nur in einwandfreiem Zustand und ausschließlich entsprechend unseren, sowie den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden.
Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaues oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden. Für Schäden, hinsichtlich deren sich der Auftraggeber Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren wir keinesfalls Deckung.
VERTRAGSAUFLÖSUNG
Im Falle höherer Gewalt sowie wenn wesentliche Vertragsanpassungen erforderlich sind oder werden, welche außerhalb des Einflusses der Firma liegen bzw. wenn Umstände eintreten, welche die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren, teilweise oder ganz unmöglich machen, ist die Firma berechtigt, ohne weitere Ansprüche des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.
Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, bei Kunden, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sollte.
Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Nachteiliges über die Kreditfähigkeit des Kunden bekannt, ist die Firma berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen auch noch nicht fälligen Rechnungen und Leistungen zu fordern, noch ausständige Lieferungen zurückzubehalten und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht von der Möglichkeit der Vorausleistung oder einer Sicherstellung, in voller Höhe und binnen einer Frist von 14 Tagen, Gebrauch macht.
Falls über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der Firma unbenommen.
DATENVERARBEITUNG und DATENSCHUTZ
Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich verarbeitet werden.
Erwachsend aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist es unsere Obliegenheit, Sie über die Erfüllung der Datenschutzbestimmungen im Zuge Ihrer Geschäftsverbindung mit uns, der Firma „Betonwerk Ehrenberger Gesellschaft m.b.H.“, zu informieren. Die von Ihnen an uns überantworteten personenbezogenen Daten werden gesetzlich durch die DSGVO geregelt. Wir verarbeiten die Daten daher ausschließlich auf Grundlage der ergangenen gesetzlichen Erlässe (EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018.
Um eine transparente und offene Kommunikation zu gewährleisten, stellen wir Ihnen weiterführende Informationen im Zusammenhang mit Ihren persönlichen Daten in einem gesonderten Dokument zur Verfügung. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei uns im Büro nach.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die Firma Betonwerk Ehrenberger Gesellschaft m.b.H. übernimmt für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen und Ansichten keine Haftung.
Haftungsansprüche gegen unser Unternehmen, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens unseres Unternehmens kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
UNWIRKSAMTKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Salvatorische Klausel: Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.